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Mietrückstand – Mahnung beim Wohnung vermieten

Sie vermieten Ihre Wohnung jedoch zahlt der Mieter seine Schuld nicht? Dann wird es Zeit für eine Mahnung. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie Sie als Vermieter mahnen und was Sie beachten müssen.

Jeder von uns hat wohl schon einmal eine Mahnung erhalten oder verfasst. Sie gehören zum Zahlungsalltag einfach dazu – und nicht selten kommt es vor, dass man eine Rechnung vergisst.
Gerade wenn ein Mieter keinen Dauerauftrag eingerichtet und Sie ihm eine Rechnung ausstellen, erhöht dies das Risiko der unbezahlten Mietrechnungen.

Mahnung beim Wohnung vermieten: So mahnen Sie Ihre Mieter

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Die Angaben auf der Mahnung bei Mietrückstand

  1. Name und Anschrift des Mahnungsstellers / Vermieter.
  2. Name und Anschrift des Schuldners / Mieters.
  3. Datum der Mahnung, Rechnungsnummer (bezogen auf die Rechnung zur fälligen Miete) sowie Mahnungsnummer.
  4. Deutliche Kennzeichnung durch fett gedruckte Bezeichnung “Mahnung”.
  5. Charakterisierung des Verlaufs des Wohnzeitraums und Nennung der Adresse.
  6. Hinweis auf Verfall der Mahnung bei Bezahlung.
  7. Kontodaten des Rechnungs- bzw. Mahnungsstellers.

Hat ein Mieter eine Zahlung vergessen, geht es darum, diesen an seine Schuld zu erinnern beziehungsweise Ihn an seinen Mietrückstand zu erinnern. Der übliche Vorgang im Mahnprozess sieht dabei wie folgt aus:

Die Zahlungserinnerung / erste Mahnung: (versendet nach 10-14 Tagen ohne Zahlungseingang)

Sie als Vermieter müssen eine Rechnung stellen, um so Ihre Leistung nachvollziehbar zu machen. Sobald die erste Zahlungsfrist dieser Rechnung verstrichen ist und der Mieter immer noch nicht bezahlt hat, wird es Zeit für eine Zahlungserinnerung.

Die oben abgebildete Mahnung zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Mahnung aufbauen sollten, um möglichst schnell an Ihre Miete zu gelangen. Charakterisieren Sie hier nochmals den Verlauf des Wohnverhältnisses.

Z. B. “Gemäß unserem Mietvertrag kam es im Monat “Jänner” zu einem Verzug der Mietzahlung für die Wohn-Anschrift XXXXXXXXXXXX.”

Nehmen Sie dabei stets Bezug auf die ausständige Rechnung, um Ihre Forderungen nachvollziehbar zu machen. D.h weisen Sie auf eine bereits versendete Rechnung zur Mietschuld hin, indem Sie die Rechnungsnummer anführen und diese Rechnung ggF. ebenfalls anhängen.

Kleiner Zusatztipp:
Um Ihren Schuldnern die Möglichkeit zu geben, die Frist auch einhalten zu können, sollte diese an einem Werktag ablaufen.

Die zweite Mahnung: (versendet nach weiteren 10 Tagen ohne Zahlungseingang)

Ist die erste echte Mahnfrist abgelaufen, ohne dass eine Zahlung eingegangen ist, senden Sie Ihrem säumigen Mieter eine zweite Mahnung. Diese ähnelt schematisch der ersten Mahnung. Die schriftlichen Angaben bleiben dieselben. Darüber hinaus sollten Sie eine weitere Mahnfrist von bis zu zehn Tagen setzen.

Diese sollte wiederum auf einem Werktag endet. Schließen Sie die Mahnung erneut mit einer Phrase wie:

“Sollten Sie die Zahlung bereits vorgenommen haben, betrachten Sie diese Erinnerung bitte als gegenstandslos.”

Wichtig: Im Regelfall werden Zusatzkosten, die bei der Eintreibung von Schulden anfallen, als Verzugsschaden vom Schuldner eingefordert. Diese Ausgaben können Sie ab der zweiten Mahnung einfordern. Diese Mahngebühren richten sich im Normalfall am Aufwand, den die Mahnung verursacht hat (ca. 2.50€ für Papierkosten und Arbeitsaufwand).

Die dritte Mahnung: (nach weiteren 7 Tagen)

Die dritte Mahnung sollte die wirklich letzte Mahnung sein. In dieser machen Sie Ihrem Mieter klar, dass es sich um ein ernsthaftes Unterfangen handelt, Rechnungen nicht zu bezahlen und ihm nun rechtliche Konsequenzen drohen.

Üblicherweise wird in der dritten Mahnung mit dem Gang zum Rechtsanwalt, Gericht oder Inkassounternehmen gedroht. Bevor Sie dies tun, machen Sie sich aber persönlich auf zu Ihrem Mieter und fragen Sie nach, wieso er seine Miete nicht bezahlt hat oder sie nicht zahlen kann.

 

Weitere rechtliche Schritte:

Ein Inkassobüro, Rechtsanwalt oder Gericht kann Ihnen helfen, ausständige MIetzahlungen professionell einzufordern. Das Einbeziehen weiterer Instanzen ist allerdings meist mit hohen Kosten verbunden.

Offene Forderungen sollten so schnell wie möglich übergeben werden, denn nach 108 Tagen werden statistisch weniger als 10 % der offenen Forderungen beglichen.

 

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