Wohnungseigentum: Wie werden Betriebskosten berechnet?
Wohnungseigentum: Was sind Betriebskosten?
Jeder Miteigentümer oder Wohnungseigentümer muss zu Betrieb und Erhaltung einer Liegenschaft einen finanziellen Beitrag leisten: Die Betriebskosten. Diese Betriebskosten beinhalten alle Aufwendungen einer Liegenschaft.
Doch wie werden diese Betriebskosten berechnet?
Anteil an den Betriebskosten pro Wohnung
Entsprechend dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zahlt jeder einzelne Wohnungseigentümer einen bestimmten Anteil an den Betriebskosten. Um diesen Anteil festzulegen, wird im Zuge der Parifizierung, die Gesamtnutzfläche errechnet. Aus der Nutzfläche jeder einzelnen Wohnung (oder Geschäfstkokals) ergibt sich dann ein Prozentsatz an der Gesamtnutzfläche: die Höhe der Betriebskosten für den Wohnungseigentümer.
Hinweis: Dieser Aufteilungsschlüssel kann durch eine schriftliche Vereinbarung aller Wohnungseigentümer geändert werden. Ein Beispiel: Ein Eigentümer hat einen überdachten Wintergarten, der für Pflanzen genutzt wird. Sein persönlicher Strom- und Wasserverbrauch ist daher höher als jener von anderen Miteigentümern. Die Eigentümer beschließen daher, durch Messgeräte die genauen Kosten jeder Partei zu ermittlen. Vereinbarungen wie diese müssen allerdings schriftlich festgehalten werden. Sie können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Wohnungseigentümer beschlossen werden.
Die Pauschalverrechnung
Jede einzelne Rechnung anteilsmäßig an die Wohnungseigentümer zu verrechnen, wäre ein großer Verwaltungsaufwand. Einfacher und praktikabler ist es, wenn die Hausverwaltung den Eigentümern jeden Monat einen Pauschalbetrag vorschreibt. Im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung ergibt sich dann ein Plus oder ein Minus in der Gesamtrechnung. Für den Wohnungseigentümer kommt es dadurch entweder zu einem Guthaben oder einer Nachzahlung.
Unterschiede Betriebskosten im Neubau und Altbau
Die Berechnung der Betriebskosten für Mieter, hängt vom Baujahr einer Liegenschaft ab. In Wohnungen oder Zinshäusern, die vor 1945 errichtet wurden, gilt der Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG). Für diese Wohnungen gibt es eine genaue Auflistung an Positionen, die in die Betriebskostenabrechnung fallen. Sämtliche zulässigen Positionen finden sich im MRG.
Für Liegenschaften, die nach 1945 erbaut wurden, vereinbart der Eigentümer mit dem Mieter die Höhe der Betriebskosten. Dies gilt auch für Wohneinheiten, die durch einen An- oder Umbau nachträglich errichtet wurden. Diese Vereinbarung wird im Mietvertrag festgehalten. Gibt es nämlich keine oder eine nur unzulässige Vereinbarung, kann es passieren, dass der Vermieter die Betriebskosten übernehmen muss.
Bei Fragen zur Berechnung der Betriebskosten ihrer Eigentumswohnung oder einem möglichen Verkauf Ihrer Immobilie, stehen wir gerne zur Verfügung!