Armutsfalle Eigenheim – das gilt es beim Kauf einer Immobilie zu beachten
Das gilt es beim Kauf einer Immobilie zu beachten, um nicht in die Schuldenfalle zu tappen.
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Das gilt es beim Kauf einer Immobilie zu beachten, um nicht in die Schuldenfalle zu tappen.
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Immobilien sind mittlerweile Wertanlage Nummer 1. Immobilienprojekte haben damit Gold und den beliebten Bausparer auf die hinteren Plätze verwiesen. Dennoch kommt es vor, dass Wohnungen und Häuser verkauft werden. Gerade wenn die Immobilie vermietet wird, kann das für große Angst bei den Mietern auslösen. Was passiert mit meinem Mietvertrag? Was hat der neue Eigentümer vor? Was darf er? Wir klären Sie über die Folgen eines Verkaufs bei bestehendem Mietvertrag in unserem Beitrag “Eigentümerwechsel Mietvertrag Österreich” auf.
Die häufigsten Fragen beim Eigentümerwechsels bei bestehendem Mietvertrag:
Wenn eine Wohnung dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt, gilt der Grundsatz: Kauf bricht Miete nicht. Als neuer Eigentümer ist man somit grundsätzlich an alle im Vertrag vereinbarten Regelungen gebunden. Diese können auch nicht einfach einseitig aufgelöst werden.
Bei Ein- bzw. Zweifamilienhäusern ist die Sache schon etwas komplizierter. Bewohner können nämlich vom neuen Besitzer binnen (einer) Monatsfrist gekündigt werden. Wenn der Vertrag jedoch im Grundbuch eingetragen wurde, bleibt er in jedem Fall aufrecht.
Verträge, die vor 2002 abgeschlossen wurden, können nur aufgelöst werden, wenn ein explizierter Kündigungsgrund vorherrscht. Mieter können von ihrer Seite aus durch den kommenden Eigentümerwechsel ausziehen. Auch wenn vertraglich irgendwelche Fristen vereinbart worden sein, müssen diese nun nicht mehr eingehalten werden.
Nein. Dies wird sowohl durch das Mietrechtsgesetz (Wohnungen in Gebäude, die vor 1953 errichtet wurden) als auch idurch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (Ein- und Zweifamilienhäuser) untersagt.
Möglich ist allerdings, dass der neue Besitzer eine Inflationsanpassung vornimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Wertsicherungsklausel vertraglich vereinbart wurde.
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, MRG, ist dies ausschließlich für die Zukunft möglich. Im Teilanwendungsbereich (nach 1953 errichtete Bauten) ist es auch rückwirkend möglich – allerdings nur für die letzten drei Jahre und falls noch keine derartige Erhöhung seitens der Vorbesitzer vorgenommen wurde.
Der Käufer der Immobilie muss sich allen durch den Voreigentümer vereinbarten Regelungen bewusst sein und sich an alle halten – auch an mündliche Vereinbarungen.
Beispielsweise: Hat der Mieter mit dem vorigen Vermieter vereinbart, dass er die Wohnung zur Gänze untervermieten darf, dann muss sich auch der neue Vermieter an diese vereinbarung halten.
Einzige Ausnahme bilden ungewöhnliche Nebenabrede. Zu diesen zählen z. B. der unbeschränkte Kündigungsverzicht des Vermieters.
Das kann bei einem Eigentümerwechsel auch noch vorkommen:
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